Schulelternbeirat der Peter-Härtling-Schule

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Herzlich willkommen auf der Seite des Schulelternbeirats (SEB) der Peter-Härtling-Schule.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über uns und unsere Arbeit.


Wir sind für Sie da
Wenn Sie ein Anliegen an uns richten möchten, dann können Sie sich entweder persönlich an die Mitglieder des SEB oder über Ihre/n Klassenelternsprecher/in an uns wenden oder uns einfach eine E-Mail schreiben an: seb@grundschule-finthen.de


Neuigkeiten vom SEB
Der SEB trifft sich ungefähr alle 6 Wochen mit der Schulleitung und in der Regel dem Förderverein. Kurzberichte dieser Sitzungen werden zeitnah an die Klassenelternsprecher/innen zur Verteilung weitergeleitet.

Projekte und Themen des SEB
Laut Schulgesetz hat der SEB die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge der Elternschaft unterbreiten. Der SEB vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Die gewählten Mitglieder nehmen die gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechte der Eltern wahr und sind an Entscheidungen beteiligt, die für die ganze Schule von Bedeutung sind.


Bei folgenden Aktionen unterstützt der SEB das Schulleben während des gesamten Schuljahres in enger Zusammenarbeit mit dem Förderverein:
* Plätzchenverkauf auf dem Finther Adventsmarkt
* Verpflegung bei Schulfesten, Einschulung und Verabschiedung der 4. Klassen
* Sponsorenläufe


Weitere Themen, mit denen sich unser SEB regelmäßig beschäftigt,
* Sicherer Schulweg z. B. durch die Erneuerung der „Gelben Füße“
* Schul-Neubau


Darüber hinaus nehmen Mitglieder des SEB an übergeordneten Gremien teil (z. B. ARGE-SEB (Arbeitsgemeinschaft der Mainzer Grundschulen)).

Mitglieder des SEB
Unser SEB wurde am 09. Oktober 2023 für eine Amtszeit von zwei Jahren (2023 – 2025) gewählt und setzt sich aus folgenden 10 ordentlichen Mitgliedern und deren 10 gewählten Vertreter/innen zusammen.


Ordentliche Mitglieder des SEB:
Katharina Ceh (Schulelternsprecherin)
Yasmine Koch (stellvertretende Schulelternsprecherin)
Ingrid Becker
Nicole Born
Beate Buschlinger
Masoumeh Ghobadi
Kristina Gundlach
Pamela Pies
Benedict Pretnar
Kathrin Wittig

Gesetzliche Regelungen


Elternmitwirkung auf Schulebene
Die Mitwirkung der Eltern an Schulen ist gesetzlich geregelt. In rheinland-pfälzischen Schulen gibt es vier Ebenen der gesetzlich verankerten Elternvertretungen (§§ 38 ff SchulG):
* die Klassenelternversammlung (KEV),
* den Schulelternbeirat (SEB),
* den Regionalelternbeirat (REB) und
* den Landeselternbeirat (LEB).
Darüber hinaus wirken Eltern u. a. im Schulausschuss, im Schulbuchausschuss und im Schulträgerausschuss mit.


Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Aufgabe der Elternvertretungen ist es, die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung der Kinder zu wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen (§ 38 SchulG).
Mitwirkung des Schulelternbeirats (SEB):
Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEB vor:
Anhören
Benehmen
Zustimmung
Der Schulelternbeirat ist bei allen wesentlichen Maßnahmen der Schule anzuhören. Anhören bedeutet, dass der SEB um Abgabe einer Stellungnahme gebeten wird, die bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen ist. Möglich ist auch das mündliche Erörtern der Angelegenheit. Eine Pflicht der Schulleitung, dem Votum des SEB zu folgen, besteht nicht. Anhörungstatbestände sind in § 40 (4) SchulG aufgeführt.
Das Benehmen stellt eine qualifizierte Form der Anhörung dar. Hier soll gezielt auf eine Einigung hingearbeitet werden. Die Schulleitung muss sich intensiv mit den Argumenten auseinandersetzen. Eine Pflicht, dem Votum des SEB zu folgen, besteht gleichwohl nicht.
Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen Tatbestände nach § 40 (5) SchulG.
Die stärkste Form der Mitbestimmung ist die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen. Zustimmung bedeutet, dass die Schulleitung nicht ohne Einverständnis des SEB entscheiden darf. Sowohl SEB als auch Schulleitung können bei mangelnder Zustimmung die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen, die dann bindend ist. Es handelt sich hierbei um Tatbestände nach § 40 (6) SchulG.


Informationspflicht der Schule
Die Schulleitung ist verpflichtet, den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben bedeutsam sind, und die wichtigsten Vorschriften (Schulgesetz, Schulordnung, Schulwahlordnung etc.) zur Verfügung zu stellen (§ 40 SchulG).

Wahl und Zusammensetzung des SEB
Der Schulelternbeirat wird aus der Mitte der Wahlberechtigten innerhalb der ersten acht Wochen nach Schuljahresbeginn gewählt. Für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler werden ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt; mindestens werden jedoch drei, höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder gewählt (§10 SchulWO). An unserer Schule besteht der SEB demnach aus 10 Mitgliedern.


Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Eltern einer Schule. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind die Mitglieder der Wahlversammlung, die aus den Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (KES), ihren Stellvertretern/innen sowie zwei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertretern pro Klasse bestehen.


Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl, beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen SEB (§16 SchulWO).


Der SEB wählt für die Dauer seiner Amtszeit spätestens in der konstituierenden Sitzung bzw. innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn aus seiner Mitte den/die Schulelternsprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in (§16 SchulWO).


Ein Mitglied des SEB scheidet aus seinem Amt aus,

* wenn es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat oder
* wenn es von seinem Amt zurücktritt.
In diesen Fällen rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach (§19 SchulWO).


Sitzungen des SEB
Die Sitzungen des SEB finden regelmäßig in einem ca. 6- bis 8-wöchigen Abstand statt. Der SEB tagt hierbei grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung, es können jedoch Gäste durch die Sitzungsleitung (Vorsitzenden des SEB) dazu eingeladen werden (Richtlinien Nr. 8.1). Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt – bis auf Ausnahmefälle – grundsätzlich an den Sitzungen teil. Die Beratungen des SEB unterliegen nicht der Verschwiegenheit. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren (§ 49 (6) SchulG). Die Sitzungen werden protokolliert.